Tierärzte Herzogstraße

Rechtliches

...Augenheilkunde bei Frau Dr. Sommer...Internistik bei Frau Dr. Schröder...Kardiologie und Orthopädie bei Frau Dr. Schnappauf...

Gesetzliche Änderungen!

Auch in der Tiermedizin werden immer mal wieder neue Richtlinien beschlossen, z.B. über die Abgabe von Arzneimitteln. Die Einreisebestimmungen sind streng geregelt und nur mit EU-Ausweis (Heimtierpaß) möglich. Das Halten von sog. Kampfhunden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Es besteht Kastrationspflicht bei freilaufenden Katzen u.v.m. Wir wollen Sie nicht mit Paragraphen langweilen, dennoch ergeben sich auch für den Tierhalter ab und zu wichtige Änderungen, über die wir Sie hier informieren möchten.

11.11.2022

Neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ab 22.11.2022

Liebe Tierbesitzer/innen,

 

hiermit möchten wir Sie jetzt schon darüber informieren, daß es ab dem 22.11.2022 aufgrund der gesetzlichen Neuverfassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu einer Preisanpassung unserer tierärztlichen Leistungen kommt. Sie ist für alle tierärztlichen Praxen und Kliniken verpflichtend.

 

Warum es eine neue GOT gibt, erklärt Ihnen das angefügte Beiblatt der Bundestierärztekammer:

30.04.2018

So einfach wie es klingt, ist es nicht! Voraussetzungen für die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ und wo kann man überhaupt den Wesenstest absolvieren?

Makani ohne Maulkorb

Für „gefährliche Hunde“ nach §3 LHundG NRW besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht.

In Nordrhein-Westfalen zählen folgende Rassen zu den sog. „Kategorie-1-Hunden“:
* American Staffordshire Terrier
* Bullterrier
* Pitbull Terrier
* Staffordshire Bullterrier
* Kreuzungen dieser Rassen
* Kreuzungen mit anderen Rassen
* Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung (dem sog. Wesenstest) beantragt werden.

So einfach wie das alles klingt, ist es aber nicht.....

Makani mit Maulkorb

Voraussetzungen und Nachweise

Ich habe im November 2017 meine Makani, eine American Staffordshire Terrierhündin, aus dem Tierheim Düsseldorf übernommen. Aber bevor ich sie überhaupt aus dem Tierheim abholen durfte, mußte ich (neben den allgemeinen Voraussetzungen wie Vollendung des 18. Lebensjahres, sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine, Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip, Antrag zum Halten eines gefährlichen Hundes nach §3 Landeshundegesetz mit Begründung eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes) etliche Nachweise erbringen. Für die geforderte ausbruchssichere Unterbringung des Tieres mußte ich zunächst einmal meinen bestanden, aber leider zu niedrigen Zaun durch einen 1,80 m hohen Zaun ersetzen lassen. Die Wohnung mußte ebenfalls ausbruchssicher gestaltet sein (Türen müssen mit umgedrehten Türklinken oder Knäufen versehen sein, Fenster müssen abzuriegeln sein). Das Ordnungsamt überprüfte dies auch mit einer Ortsbesichtigung. Dann ging es weiter mit dem Sachkundenachweis (abzulegen von allen Personen, die den Hund führen möchten), der aber nur durch Ablegen einer Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt eingeholt werden konnte. Ein Führungszeugnis (Belegart "0") mußte beantragt und eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung für Personenschäden über 500.000 Euro und für Sachschäden über 250.000 Euro mußte abgeschlossen werden (Achtung: nicht alle Versicherungen akzeptieren die sog. Kampfhunde, unbedingt vorher nachfragen!). Nachdem nun alle Nachweise dem Ordnungsamt vorlagen, durfte ich Makani endlich aus dem Tierheim abholen – allerdings mit Maulkorb und Leine gesichert!

meine Hunde am Rhein

Der Wesenstest - Wann?

Meine verspielte und absolut soziale Hündin wollte ich keinen Tag länger mehr am Rhein mit Maulkorb und Leine laufen lassen müssen - wo doch alle andere Hunde ohne laufen duften. Sie und die anderen Hunde konnten so nicht miteinander spielen und empfanden das Ding um ihr Maul für den Sozialkontakt sehr befremdlich.

Die Maulkorb- und Leinenpflicht gilt ab dem 6. Lebensmonat bis zum Ablegen der Verhaltensprüfung, die aber erst mit dem 2. Lebensjahr für die unbefristete Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht abgelegt werden darf. Dabei ist noch anzumerken, daß der Wesenstest von allen Personen abzulegen ist, die den Hund ohne Leine und Maulkorb führen möchten! Da Makani zum damaligen Zeitpunkt aber noch zu jung für den Wesenstest war, fragte ich beim Veterinäramt Düsseldorf nach Möglichkeiten einer vorläufigen Befreiung (an dieser Stelle ein großes Dankeschön an Frau Ries vom Veterinäramt Düsseldorf, die mir bei Fragen rund um den „Kampfschmuser“ immer zur Seite stand). Dies war nur möglich, wenn man an einem Junghundekurs in einer nach §11 des Tierschutzgesetzes vom Veterinäramt anerkannten Hundeschule teilnimmt und die Hundetrainer den Hund als nicht verhaltensauffällig befinden. Sowohl die Einschätzung als auch die regelmäßige Teilnahme mußte von der Hundeschule bescheinigt und dem Veterinäramt vorgelegt werden. Also bin ich 4 Monate lang jeden Sonntag mit Makani zur Hundeschule gefahren und bekam schnell meine befristete Befreiung. Nach Beendigung des Kurses wollte ich nun den Wesenstest abgelegen – denn ohne den hätte Makani wieder Maulkorb und Leine tragen oder ich hätte weiterhin meine Sonntage in der Hundeschule verbringen müssen. Und da ging die Odyssee los.....

meine Hunde zusammen auf dem Hundebett

Der Wesenstest - Wo?

Ich habe das ganze Internet abgesucht, nach der Frage: „Wo kann ich den Wesenstest ablegen?“ - denn in Düsseldorf gibt es zur Zeit keinen, der das macht (zu kostenaufwendig!). Im Internet fand ich auch nur Beiträge von Leuten, die das Gleiche fragten oder Hundeschulen, die zwar auf den Wesenstest vorbereiten, aber diesen bei Kategorie-1-Hunden nicht abnehmen dürfen (dies dürfen nur von den Kreisverwaltungen benannte Amtstierärzte in NRW). Und die Liste über die Sachverständigen nach dem Landeshundegesetz NRW (Stand 16.4.2018), die man im Internet finden kann, ist jetzt schon veraltet – mag sein, daß die aufgeführten Personen die Erlaubnis erteilt bekommen haben, bieten den Test aber nicht an oder sind ohne Angabe von Kontaktadressen für mich nicht auffindbar gewesen. Also hing ich 2 Tage am Telephon, habe alle Kreisverwaltungen in NRW (Unna, Bonn, Leverkusen, Köln, Mettmann, Rhein-Kreis-Neuss, Kreis Kleve, Rhein-Erft-Kreis.....) angerufen oder angeschrieben (da meist keiner ans Telephon ging) und fragte nach kurzfristigen Terminen für die Abnahme des Wesenstests. Egal wo – ich wäre überall hingefahren!
Wenn ich überhaupt Antwort bekommen habe, mußte ich zu meiner Enttäuschung feststellen, daß man monatelang auf einen Termin warten muß. Man wird dann auf eine Wartelisten gesetzt und sobald 10 Teilnehmer (denn darunter ist der Aufwand für die Kreisstellen zu kostspielig) zusammengekommen sind, bekommt man irgendwann einen Termin genannt - dies kann bis zu 5-12 Monaten dauern! Einige Kreisstellen nehmen sogar nur ortsansässige Bürger in die Liste auf (Mettmann: "Sehr geehrte Frau Dr. Sommer, leider muss ich mitteilen, dass wir Hundehalter, die nicht im Kreisgebiet leben, aus bürotechnischen Gründen nicht mehr testen können.") oder bevorzugen diese zumindest (Bonn).

meine Hunde auf Baumstumpf

Ich hatte eigentlich nur Glück, daß im Rhein-Erft-Kreis ein Teilnehmer abgesprungen ist, so daß ich zwei Tage nach meiner Anfrage spontan teilnehmen konnte. Dabei ist zu erwähnen, daß der Rhein-Erft-Kreis tatsächlich monatlich die Abnahme der Verhaltensprüfung und unabhängig von der Mindestanzahl von 10 Teilnehmern anbietet! Die Prüfung fand in Erftstadt statt, ca. 1 Stunde Anfahrt, und verlief unter der Leitung von Amtstierärztin Frau Schönauer in sehr angenehmer Atmosphäre. Ich war nervöser als mein Hund, aber Makani hat den Test mit Bravour bestanden und erhält nun die unbefristete Befreiung von Maulkorb und Leine :-)
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch Herrn Werner Eiteneuer aus Wiehl erwähnen, der dieses Jahr zwar vor September aus privaten Gründen keinen früheren Wesenstest anbieten konnte, der aber unglaublich bemüht war, mir bei der Suche nach einem Sachverständigen zu helfen. Auch ihn kann ich nur wärmstens empfehlen!

FAZIT
Abschließend ist nur noch zu sagen: der Gesetzgeber fordert zwar den Verhaltenstest - gibt einem aber nur schwerlich die Möglichkeit dazu! Also meldet Euch mit Eurem Kampfschmuser frühzeitig an, wenn ihr nicht monatelang auf einen Termin warten wollt!
Und die Erfüllung der Auflagen für die Haltung eines "gefährlichen Hundes" ist zwar mühselig und kostspielig, aber laßt Euch nicht entmutigen! Ich würde es jeder Zeit wieder tun, denn Makani war es allemal wert und nun kann sie ein normales Hundeleben führen!

12.04.2018

Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen

Flyer Kastrationspflicht bei Katzen

Seit dem 04.04.2018 besteht in Köln Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen. Aus aktuellem Anlaß möchten wir hiermit nochmal die Düsseldorfer daran erinnern, daß es auch in Düsseldorf laut der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen seit dem 26.12.2016 eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger-Katzen gibt. Die Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und dient dem Schutz dieser Tiere.

Denn damit soll die unkontrollierte Vermehrung von Hauskatzen und verwilderten Katzen eingedämmt werden. Die Wildpopulation innerhalb der Städte ist seit Jahren auf ein hohes Niveau angestiegen. Viele dieser Tiere sind verwahrlost und oft krank. Es kommt zu Verletzungen durch Revierkämpfe, Übertragungen von Krankheiten, Parasitenbefall und Futtermangel.

Laut der Katzenschutz-Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf müssen weibliche und männliche freilaufende Katzen ab dem 5. Lebensmonat kastriert werden. Außerdem müssen sie für den Freigang mit einem Mikrochip gekennzeichnet und im vom Amt für Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf geführten Register eingetragen sein (Meldeformular). Ein Verstoß gegen die Katzenschutz-Verordnung kann mit einem Bußgeld von 1.000 Euro geahndet werden!

Weitere Informationen finden Sie auf dem von der Landeshauptstadt Düsseldorf herausgegebenen Flyer.

Bei Fragen rund um die Kastration und Tierkennzeichnung mittels Mikrochip sowie für dessen Durchführung können Sie sich jeder Zeit einen Termin bei uns in der Tierarztpraxis Herzogstraße geben lassen.

07.03.2018

Änderung der Verordnung der Tierärztlichen Hausapotheke (TÄHAV)

MedikamenteAushang Medikamentenabgabe in unserer Praxis

!! WICHTIGE RECHTLICHE ÄNDERUNG ZUR ABGABE VON MEDIKAMENTEN !!

Sehr geehrte Tierbesitzer,

seit Oktober 2015 sowie März 2018 hat sich aufgrund der neuen Verordnung zum Arzneimittelrecht einiges geändert. Wir wollen Sie nicht mit Paragraphen langweilen, dennoch ergeben sich auch für den Tierhalter einige Änderungen, über die wir Sie hier in Kürze informieren möchten:

Impfungen und EU-Heimtierausweis:
• Bei jeder Tollwut-Impfung muss die Identität des Tieres durch Ablesen des Mikrochips überprüft werden.
• EU-Ausweise dürfen nur mit eindeutiger Kennzeichnung (Implantation eines Mikrochips) abgegeben werden. Ein- und Ausreisen sind nur mit EU-Ausweis und gültiger Tollwutimpfung zulässig. Welpen dürfen somit frühstens mit der 15. Lebenswochen ein-/ausgeführt werden (Tollwutimpfung mit der 12. Lebenswoche + 3 Wochen Wartezeit).
• Eine Umtragung von Impfungen aus alten Pässen ist nicht erlaubt, d.h. bei Reisen mit dem Tier muß der Tierhalter alle vorhandenen Pässe mit sich führen oder das Tier muß erneut Tollwut geimpft werden, um den Eintrag im neuen Paß zu ermöglichen.

Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten:
• Vor jeder Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten (dazu gehören auch Magen-Darm-Medikamente, Wurmkuren, Floh- und Zeckenmittel) muss das Tier durch einen Tierarzt untersucht werden.
• Vor Verlängerung der Behandlungsdauer muss eine Kontrolluntersuchung durchgeführt werden. Medikamente für lebenslange Therapien dürfen nach Anordnung eines Tierarztes für einen überschaubaren Zeitraum, sofern nicht erforderlich, auch ohne weitere Untersuchungen abgegeben werden.
• An Tierbesitzer, die noch nie mit ihrem Tier in unserer Praxis vorstellig waren, dürfen keinerlei Medikamente (auch keine Wurmkuren, Floh- oder Zeckenmittel) ohne vorherige Untersuchung des Tieres abgegeben werden.
• Sofern es geeignete tiermedizinische Medikamente gibt, dürfen keine humanmedizinischen Medikamente verschrieben werden (z.B. Novalgin). Die Umwidmung von Medikamenten zwischen den Tierarten muß zuerst erfolgen, bevor humanmedizinische Medikamente abgegeben werden dürfen (Umwidmungskaskade!).
• Antibiotika dürfen nur an die zulässige Tierart und nur bei den zugelassenen Anwendungsgebieten verschrieben werden. Eine Erstuntersuchung sowie Verlaufskontrollen auf den Therapieerfolg sind bei antibiotischer Behandlung vorgeschrieben. Bei Abweichung der Vorgabe der Zulassungsbedingung ist vor Abgabe des Antibiotikums die Durchführung eines Antibiogramms zur Ermittlung der Resistenzlage zwingend. Die Antibiogrammpflicht besteht zudem IMMER für die Verschreibung von Medikamenten, die Cephalosporine der dritten und vierten Generation (z.B. Convenia) oder Fluorchinolone (z.B. Baytril oder Marbocyl) enthalten.
• Der Tierarzt darf Arzneimittel grundsätzlich nur in der Tierarztpraxis an Tierhalter aushändigen. Im Einzelfall darf der Tierarzt für das von ihm behandelte Tier Arzneimittel an den Tierhalter versenden. Die Menge beschränkt sich dabei allerdings auf die für eine kurzfristige Weiterbehandlung notwendige Arzneimittelmenge.
• Unsere Tierarztpraxis darf ausnahmslos keine Medikamente zurücknehmen, die einmal die Praxis verlassen haben - auch dann nicht, wenn sie noch originalverpackt sind.

Lebensmitteltiere:
• Jeder Kaninchenbesitzer muss unterschreiben, dass sein Tier nicht der Lebensmittelgewinnung dient, also nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wird.
• An Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen (z.B. Rinder, Schweine, Schlachtkaninchen und Hühner), darf unsere Kleintierpraxis weder Medikamente noch Impfstoffe abgeben.